Satzung

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen "Südwestdeutsche Gesellschaft für Gastroenterologie e.V." und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart einzutragen. Sitz der Gesellschaft ist Stuttgart.

§ 2 Zweck und Aufgabe
Zweck der Gesellschaft ist es, die wissenschaftliche Forschungsarbeit, die technische Entwicklung und die Fortbildung auf dem Gebiete der Gastroenterologie zu fördern und zu koordinieren sowie durch regelmäßige Tagungen einem möglichst breiten Kreis von Ärzten zu vermitteln. Hierzu gehört auch die Abhaltung von Kursen, die technisches Können (u.a. Endoskopie, Sonographie) vermitteln. Die Gesellschaft soll ein interdisziplinäres Gespräch zwischen den Gruppen ermöglichen, welche sich mit der Erkennung und Heilung von Verdauungserkrankungen befassen. Hierzu gehören u.a. Internisten, Chirurgen Pathologen, Röntgenologen, Biochemiker, Pharmakologen und biomedizinische Techniker. Die Vereinigung soll das Berufsbild der Gastroenterologen prägen, deren Interessen gegenüber anderen Verbänden vertreten und sowohl in fachlicher als auch juristischer Hinsicht sichern. Die Lokalisation der Gesellschaft in Südwestdeutschland lässt ihr die Aufgabe zuwachsen, besonders engen Kontakt zum unmittelbar benachbarten Ausland zu pflegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Südwestdeutsche Gesellschaft für Gastroenterologie e.V. mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft
Als ordentliches Mitglied kann jeder gastroenterologisch interessierte Arzt aufgenommen werden, sofern er mit den Zielen der Gesellschaft übereinstimmt. Die Mitgliedschaft können auch solche Personen erwerben, die wissenschaftlich oder praktisch in Berufsgruppen tätig sind, die direkte oder indirekte Beziehung zur Gastroenterologie haben. Die Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Das Aufnahmegesuch ist über den Sekretär schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt des Mitgliedes ist jederzeit zulässig, jedoch findet keine Rückerstattung gezahlter Beiträge statt. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes verfügt werden, wenn er mehr als 3 Jahre trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand ist, oder wenn es sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweist bzw. den Bestrebungen und Zwecken der Gesellschaft zuwider handelt. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde zulässig, welche innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheids schriftlich bei dem Vorstand anzubringen ist. Über die Beschwerde wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche gegenüber dem Vermögen der Gesellschaft. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand und durch den Beirat. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliederbeiträge sowie der Kongressgebühren befreit.

§ 5 Beiträge und Mittel
Die ordentlichen Mitglieder haben den vom Beirat im voraus festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die zur Erreichung ihrer Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt die Gesellschaft durch Beiträge, Spenden und Stiftungen sowie Veranstaltungen

§ 6 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind: der Vorstand,der Beirat, die Mitgliederversammlung. 

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
dem Vorsitzenden, dem designierten Vorsitzenden für die kommende Amtsperiode,
dem Vorsitzenden der vorhergehenden Amtsperiode (stellvertretender Vorsitzender),
dem Sekretär (Schriftführer), und dem Schatzmeister.

Der Vorstand ist für die Organisation der Gesellschaft, deren Veranstaltungen sowie die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft verantwortlich. Wenn der Vorsitzende ausfällt, übernimmt der designierte Vorsitzenden die Vorbereitung des nächsten Kongresses. Der Sekretär assistiert bei der Vorbereitung wissenschaftlicher Tagungen. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und berichtet bei jeder Tagung über den Stand desselben. Er hat in diesem Bereich zu der Einhaltung von § 3 der Satzung Stellung zu nehmen. Den Mitgliedern des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung Entlastung erteilt. Der Vorstand vertritt im Sinne des § 26 BGB die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Von der Mitgliederversammlung werden nach Vorschlag des Beirats mit einfacher Mehrheit gewählt: der designierte Vorsitzende, dessen Amtsperiode bis zum Schluss der nächstjährigen Tagung dauert, für deren Organisation er Sorge trägt. Wiederwahl des Vorsitzenden ist nur einmal zulässig. Der Sekretär und der Schatzmeister für die Dauer von 6 Kalenderjahren; für den Sekretär und den Schatzmeister ist je eine Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, der dessen Geschäfte im Verhinderungsfall übernimmt. Der Vorsitzende beruft die Beiratsversammlung ein. Die Tagesordnung muss im Hinblick auf etwaige Anträge oder Wünsche einzelner Beiratsmitglieder stets den Punkt "Verschiedenes" enthalten. 

§ 8 Der Beirat
Der Beirat berät gemeinsam mit dem Vorstand über die Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft. Der Vorstand kann sich seiner bedienen, insbesondere zur Vorbereitung der Tagungen.
Der Beirat wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat hat ein Vorschlagsrecht.
Der Beirat wählt zwei Rechnungsprüfer, welche die Kasse und die Rechnungsprüfung der Gesellschaft zu prüfen und dem Beirat über das Ergebnis zu berichten haben. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl von Rechnungsprüfern ist möglich. Der Beirat besteht aus höchstens 20 Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder sind auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ausländische Mitglieder der internationalen Gesellschaften für Gastroenterologie sowie verdiente ausländische Forscher können über die angegebene Höchstzahl der Mitglieder des Beirats hinaus in den Beirat berufen oder gewählt werden.Den Vorsitz im Beirat hat der jeweilige erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Sitzungen des Beirats finden anlässlich der jährlichen wissenschaftlichen Tagung der Gesellschaft statt. Sie können zusätzlich vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Sie müssen ferner einberufen werden, wenn π der Beiratsmitglieder oder 20 Gesellschaftsmitglieder dieses beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Über die Beschlüsse des Beirats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Sekretär zu unterschreiben und allen Beiratsmitgliedern zuzuleiten ist. 

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr aus Anlass der wissenschaftlichen Tagung statt. Sie ist außerdem durch den Vorstand einzuberufen, nach Bedarf wenn 40% der Mitglieder oder 25% der Beiratsmitglieder dieses beantragen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Einberufung und dem Tage der Versammlung hat mindestens ein Zeitraum von 4 Wochen zu liegen. Ist diese Bestimmung beachtet, so ist die Mitgliederversammlung stets beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Anträge zur Aufnahme über Themen zur Tagesordnung sind an den Vorstand schriftlich einzureichen, spätestens 6 Wochen vor der Tagung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und von dem Sekretär zu unterzeichnen ist.
Zur Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
die nach der Satzung erforderlichen Wahlen,
Entgegennahme des Rechnungs- und Geschäftsberichtes, Entlastung des Vorstandes,
Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Auflösung der Gesellschaft.
In der Mitgliederversammlung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit den Maßgaben, dass diese mit der Tagesordnung rechtzeitig bekannt gegeben wurden (s. § 9 Abs. 3) und dass zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich ist (§ 33 Abs. 1 BGB).

§ 10 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder dieses beschließen oder die gesetzlich begründete Notwendigkeit vorliegt. (§ 41 BGB)
Das bei Auflösung der Gesellschaft etwa vorhandene Vermögen ist nach Ablauf der in § 51 BGB bezeichneten Sperrfrist an die Deutsche Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten zu überführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäfts- und Rechnungslegungsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle zwischen den Mitgliedern und der Gesellschaft bestehenden Rechte und Pflichten gilt Stuttgart als Erfüllungsort. Für Streitigkeiten der Gesellschaft und ihren Mitgliedern gilt das Amtsgericht Stuttgart als vereinbarter Gerichtsstand.


Stuttgart, den 02.12.1989

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